37 gung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist eine solche Reife unter dem 16. Altersjahr grundsätzlich zu verneinen. Die Gefährdung der seelischen, d.h. einer psychisch-emotionalen Entwicklung steht im Vordergrund. Es geht also um einen generellen Schutz der Kinder unter 16 Jahren vor verfrühter, d.h. anderer als ihrem Alter gemässer und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität (MAIER, a.a.o., N. 1 zu Art. 187). Die Privatklägerin ist Trägerin dieses Rechtsguts.