Es ist somit sowohl für die sexuellen Handlungen mit Kind als auch für die Pornographie eine Geldstrafe auszusprechen, womit das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt. Bei der konkreten Strafzumessung ist vom abstrakt schwersten Delikt, mithin der sexuellen Handlung mit Kind nach Art. 187 aStGB, auszugehen. Es bildet den Ausgangspunkt zur Festsetzung der Strafe und ist anschliessend mit der Strafe für die Pornographie angemessen zu erhöhen. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.