49 Abs. 1 aStGB). In einem ersten Schritt sind die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend ist zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode).