Deshalb werden die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind ausnahmsweise gemeinsam beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). Der Beschuldigte hat sich ferner der Pornographie schuldig gemacht, indem er die Privatklägerin in Unterwäsche und eindeutig sexualbezogenen Posen am 27. Oktober 2013 in seiner Wohnung fotografierte. Diese Fotos wurden alle am selben