Aus diesem Grund lassen sich die einzelnen Widerhandlungen praktisch nicht voneinander unterscheiden und weisen objektiv und subjektiv eine ähnliche Tatschwere auf. Es ist im konkreten Fall weder möglich noch angezeigt, für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3). Deshalb werden die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind ausnahmsweise gemeinsam beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).