Sämtliche dieser Handlungen entsprangen derselben Motivation. Dabei lebten der Beschuldigte und die Privatklägerin ihre Sexualität innerhalb dieser Beziehung aus. Es handelt sich dabei um vergleichbare Widerhandlungen. Da es um die Frage ging, ob es zwischen dem 26. Oktober 2013 und dem 5. Januar 2014 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu Geschlechtsverkehr gekommen ist, liegen zu den einzelnen Widerhandlungen (viermal Geschlechtsverkehr) kaum Angaben vor. Aus diesem Grund lassen sich die einzelnen Widerhandlungen praktisch nicht voneinander unterscheiden und weisen objektiv und subjektiv eine ähnliche Tatschwere auf.