16. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich vorliegend der sexuellen Handlungen mit Kind und der Pornographie, beides mehrfach begangen, schuldig gemacht. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und die Privatklägern vom 26. Oktober 2013 bis zum 5. Januar 2014 eine Liebesbeziehung führten, in welcher sie an den Besuchswochenenden in I.________ viermal Geschlechtsverkehr hatten. Damit hat der damals 43-jährige Beschuldigte mehrfach zum Nachteil der damals 15-jährigen Privatklägerin delinquiert. Sämtliche dieser Handlungen entsprangen derselben Motivation.