197 StGB, da der Strafrahmen für die Herstellung von kinderpornographischen Erzeugnissen zum Eigenkonsum unverändert geblieben ist. Anzuwenden ist somit das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) bzw. Art. 197 aStGB in der Im Oktober 2013 geltenden Fassung (Stand 01.07.2013). 15. Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 809 f.; S. 52-53 der Urteilsbegründung).