Bei den vorliegend zu beurteilenden sexuellen Handlungen mit Kind käme aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten nach neuem Sanktionenrecht einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Strafe in Betracht. Damit führt das neue Recht im Ergebnis nicht zu einer milderen Sanktion, weshalb das jeweils zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Recht, anzuwenden ist. Ebenfalls nicht zu einer milderen Sanktion führt die am 1. Juli 2014 in Kraft getretene Änderung von Art. 197 StGB, da der Strafrahmen für die Herstellung von kinderpornographischen Erzeugnissen zum Eigenkonsum unverändert geblieben ist.