35 nige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. So wurde bei der Geldstrafe die Obergrenze von 360 Tagessätzen auf 180 Tagessätze reduziert. Damit und mit der Anpassung weiterer einschlägiger Bestimmungen (Art. 41, 42 Abs. 1 StGB) hat der Gesetzgeber in einem gewissen Bereich der Delinquenz die Geldstrafe zu Gunsten der Freiheitsstrafe zurückgedrängt. Bei den vorliegend zu beurteilenden sexuellen Handlungen mit Kind käme aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten nach neuem Sanktionenrecht einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Strafe in Betracht.