Da der Beschuldigte vor dem Inkrafttreten des neuen Art. 197 StGB per 1. Juli 2014 und vor Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches delinquierte, die Beurteilung dieser Taten aber erst nach dessen Inkrafttreten erfolgt, ist das auf sie anwendbare Recht zu bestimmen. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist.