34 sen fotografierte. Damit hat der Beschuldigte verbotene Pornographie mit Minderjährigen hergestellt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist folglich der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziffer 3 aStGB, mehrfach begangen am 27. Oktober 2013 in I.________ schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht