Die Fotos haben offensichtlich einen sexuellen Bezug und sind objektiv darauf angelegt, beim Beschuldigten geschlechtliche Erregung zu wecken (TRECH- SEL/BERTOSSA, in Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, Art. 197 N. 4 f.). Damit stellen die oben genannten Fotos verbotene Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziffer 3 aStGB dar. Die Fotos wurden auf dem HP-Notebook des Beschuldigten als Vorschaubilder gefunden. Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 27. Oktober 2013 in Unterwäsche und sexualbezogenen Po-