2013, N 22 zu Art. 197). Unter diesen Umständen erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz folgende Bilder als pornographisch: pag. 53, pag. 54, pag. 55, pag. 56, pag. 57, pag. 59, pag. 60 unten rechts, pag. 61 unten links und rechts, pag. 62 oben rechts und unten links, pag. 63 oben links. Die Privatklägerin ist auf den Fotos in Unterwäsche gekleidet und posiert vor der Kamera aufreizend und sexualbezogen. Die Vorinstanz hat den Inhalt einiger Bilder im Sinne einer beispielshaften Aufzählung wie folgt umschreiben: