Tatbestandsmässig sind Handlungen von Kindern an sich selber oder ausschliesslich unter Kindern. Die rein statischen Nacktfotos von Kindern sind dann pornographisch, wenn sie durch eine übermässige Betonung des Genitalbereichs darauf angelegt sind, den Betrachter sexuell aufzureizen. Ob das fotografierte Kind selbst den Bezug zur Sexualität erkannt hat oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Fotograf selber dabei sexuelle Erregung verspürt (MENG, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N 22 zu Art. 197).