er wusste, dass sie zur Tatzeit noch keine 16 Jahre alt war. Nicht entscheidend sind die Motive des Beschuldigten (MAIER, a.a.o., N 21 zu Art. 187). Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist folglich der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 aStGB, insgesamt vier mal begangen in der Zeit vom 26. Oktober 2013 bis zum 5. Januar 2014 in I.________, z.N. der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 13. Pornographie 13.1 Rechtliche Grundlagen