Die Altersdifferenz zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin beträgt 28 Jahre und übersteigt damit den zulässigen Altersunterschied von drei Jahren deutlich (vgl. Art. 187 Ziff. 2 aStGB). Der Geschlechtsverkehr wurde in gegenseitigem Einverständnis vollzogen. Dabei hat der körperliche und seelische «Reifegrad» der Privatklägerin keinen Einfluss auf die Strafbarkeit, ebenso wenig wie ihre Einwilligung in die sexuellen Handlungen. Diese bleibt ohne Auswirkung (MAIER, a.a.o., N 6 zu Art. 187). Der Beschuldigte kannte das Alter der Privatklägerin; er wusste, dass sie zur Tatzeit noch keine 16 Jahre alt war.