zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Diese Besuchswochenenden fanden vom .________, vom .________, vom .________ und vom .________ statt. Der Beischlaf stellt zweifelsohne eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 aStGB dar (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 187). Die Privatklägerin fällt mit ihren damals 15 Jahren unter die absolute Altersgrenze von 16 Jahren (MAIER, a.a.o., N 6 zu Art. 197). Die Altersdifferenz zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin beträgt 28 Jahre und übersteigt damit den zulässigen Altersunterschied von drei Jahren deutlich (vgl. Art.