32 damals 43-jährige Beschuldigte und die damals 15-jährige Privatklägerin in der Zeit von Oktober 2013 bis 5. Januar 2014 eine Beziehung führten, in welcher es insgesamt vier Mal in I.________/.________ zu gemeinsamen Geschlechtsverkehr gekommen ist. Ebenso ist erwiesen, dass der Beschuldigte am 27. Oktober 2013 in I.________ mehrere Fotos von der damals 15-jährigen Privatklägerin machte, auf welchen diese lediglich in Unterwäsche und in eindeutig sexualbezogenen Posen zu sehen ist. IV. Rechtliche Würdigung