Ihre Aussagen lassen in Verbindung mit den objektiven Beweismitteln nur einen Schluss zu: Der Beschuldigte und die Privatklägerin führten ein Liebesverhältnis und hatten dabei mehrfachen sexuellen Kontakt. Die Vorinstanz hielt zur Anzahl Geschlechtsverkehr zutreffend fest, dass hierzu keine zuverlässigen Angaben bestehen würden, weshalb die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von insgesamt vier Mal (1x pro Wochenende: .________) ausgeht (pag. 806, S. 49 der Urteilsbegründung).