Diese Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen, sind wirklichkeitsfremd und widersprechen den objektiven Beweismitteln in weiten Teilen. Im Hinblick auf die angeblichen Vergewaltigungen kann auch nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Diese sind in diesem Punkt unglaubhaft. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass ihre Aussagen im Übrigen ein stimmiges Bild ergeben, welches sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lässt. Ihre Aussagen lassen in Verbindung mit den objektiven Beweismitteln nur einen Schluss zu: