klar widersprechen, dass sie schlicht unglaubhaft sind. 11. Fazit und erwiesener Sachverhalt Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Briefe eine deutliche Sprache sprechen. Bei der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kann es sich nur um ein sexuelles Liebesverhältnis gehandelt haben. Die Aussagen des Beschuldigten wirken hilflos und er versucht, das bereits aufgrund der objektiven Beweismittel entstandene Bild durch eigene Erklärungen hierfür zu widerlegen. Diese Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen, sind wirklichkeitsfremd und widersprechen den objektiven Beweismitteln in weiten Teilen.