Die Kammer erachtet es deshalb als reine Schutzbehauptung, wonach sich der Beschuldigte von der angeblichen Erpressung eingeschüchtert, nicht anders zu helfen wusste, als den Kontakt aufrecht zu erhalten, die Privatklägerin bei sich übernachten zu lassen und ihr überschwängliche Liebesbriefe zu schreiben. Die Kammer kommt deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Kerngeschehens (Geschlechtsverkehr, Fotos) und der Umstände (Drohung, Angst, platonische Beziehung) den objektiven Beweismitteln wie z.B. den Briefen, SMS sowie dem Aufnahmezeitpunkt/Auffinden der Fotos so