31 27. Oktober 2013 erstellte und die Privatklägerin zu seiner eigenen Befriedigung fotografierte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugen. Sie sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb auch kein stimmiges und einheitliches Gesamtbild entsteht. Dem Beschuldigten war klar, dass er eine wichtige Vertrauensperson der Privatklägerin war.