Andererseits macht es keinen Sinn, die Bilder aufzunehmen und so abzulegen, dass der Beschuldigte sie dann doch nicht sieht. Dies vermögen auch die Ausführungen des Verteidigers zu den EDV-Kenntnissen der Privatklägerin im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages nicht zu wiederlegen. Die Kammer schliesst aus, dass die Privatklägerin die Fotos in Eigenregie erstellte und auf den Laptop des Beschuldigten lud resp. wusste, wie dieser Übertragungsprozess abläuft. Ferner handelt es sich bei den besagten Bildern auch nicht um Selfies. Hinweise, dass eine Drittperson diese Bilder der Privatklägerin gemacht hätte, liegen ebenfalls nicht vor.