Wie bereits in Ziffer 10.2.2 ausgeführt, ist die Annahme, die Privatklägerin habe diese Fotos in Abwesenheit des Beschuldigten und mit Hilfe eines Dritten erstellt, ohne sein Zutun und Wissen, auf seinem Laptop gespeichert und anschliessend wieder gelöscht, wirklichkeitsfremd und von der Kammer verworfen worden. Ebenso scheidet die Theorie aus, wonach die Privatklägerin die Fotos selbst erstellt haben könnte. Dies ist einerseits aufgrund der Aufnahmewinkel nur schwer vorstellbar. Andererseits macht es keinen Sinn, die Bilder aufzunehmen und so abzulegen, dass der Beschuldigte sie dann doch nicht sieht.