Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten zeitlich durchaus möglich war, die erwähnten Fotos der Privatklägerin in Dessous in seiner Wohnung zu erstellen. Die Aussagen des Beschuldigten sind flach und vermögen die Kammer nicht zu überzeugen. Darüber hinaus sind die diesbezüglichen Schilderungen der Privatklägerin stimmig. Wie bereits in Ziffer 10.2.2 ausgeführt, ist die Annahme, die Privatklägerin habe diese Fotos in Abwesenheit des Beschuldigten und mit Hilfe eines Dritten erstellt, ohne sein Zutun und Wissen, auf seinem Laptop gespeichert und anschliessend wieder gelöscht, wirklichkeitsfremd und von der Kammer verworfen worden.