Die Fotos seien ihm ein Rätsel. Er habe den Verdacht, dass das das letzte Mittel der Privatklägerin gewesen sei, ihn unter Druck zu setzen, ihn zu erpressen, wenn er nicht so funktioniere, wie sie gern gehabt habe (pag. 197.6). Seine Vermutung, die Bilder würden der Erpressung dienen, ist nicht glaubhaft. Die Privatklägerin hätte mit ihrer „Erpressung“ wohl kaum zwei Monate zugewartet und die Bilder erst dann persönlich und per SMS zurückgefordert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten zeitlich durchaus möglich war, die erwähnten Fotos der Privatklägerin in Dessous in seiner Wohnung zu erstellen.