Bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte er, dass die Privatklägerin an diesem Nachmittag [den 27.10.2013] auch ab und zu alleine in seiner Wohnung gewesen sei (pag. 197.6). Die Bilder wurden als Vorschaubilder auf dem Laptop des Beschuldigten sichergestellt. Insgesamt konnte festgehalten werden, dass es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich war, nach der Besprechung mit O.________ in seine Wohnung zurück zu kehren, die Privatklägerin zwischen ca. 16:00 und 16:15 Uhr in Unterwäsche und aufreizenden Posen zu fotografieren sowie anschliessend um 17:37 Uhr in T.________ bei der .________ einen Bargeldbezug zu tätigen (vgl. Ziff. 10.1.4 hiervor).