30 Fotos bereits in ihrer Nachricht vom 22. Januar 2014 erwähnt (pag. 78, Nr. 27). Der Beschuldigte führte auf Vorhalt dieser Nachricht der Privatklägerin aus, dass er nicht wisse, von welchen Fotos sie spreche. Er wisse auch nicht, von welchen Dessous sie spreche (pag. 182). Weiter sagte er, dass er den Aufnahmezeitpunkt am Sonntagnachmittag «gspässig» finde, da er gar nicht Zuhause gewesen sei (pag. 667). Bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte er, dass die Privatklägerin an diesem Nachmittag [den 27.10.2013] auch ab und zu alleine in seiner Wohnung gewesen sei (pag.