Sie schilderte ihre Gefühle, wonach sie der Beschuldigte einfach geküsst habe und es ihr peinlich gewesen sei. Die Aussagen der Privatklägerin wirken selbsterlebt. Offensichtlich war sie ob diesem Kuss überrascht. Ihre Reaktion, wonach ihr dieser Kuss – allenfalls auch aufgrund des Altersunterschiedes – in der Öffentlichkeit peinlich gewesen sei, ist schlüssig und stützt die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Möglicherweise, was aber letztlich offen gelassen werden kann, passte der Beschuldigte seine Aussagen jenen der Privatklägerin an, da der Kuss in der Öffentlichkeit stattfand. Der Beschuldigte bestritt ferner, die Fotos von der Privatklägerin in Dessous gemacht zu haben.