Der Beschuldigte dagegen verneinte gegenüber der Polizei die Frage, ob sie sich geküsst hätten. Der Beschuldigte ergänzte, dass es nicht zu einem Kuss auf den Mund gekommen sei, sondern auf die Wange. Auch auf Frage, ob die Privatklägerin ihn geküsst und umarmt habe, erwähnte der Beschuldigte den Kuss am AM.________ nicht (pag. 173 f.). Die Staatsanwaltschaft befragte den Beschuldigten – wie oben bereits ausgeführt – u.a. zu seiner damaligen Beziehung zur Privatklägerin. In diesem Rahmen fragte ihn die Staatsanwaltschaft, ob sich die Privatklägerin auch körperlich an ihn rangemacht habe. Der Beschuldigte antwortete mit «Ein ganz schräger Moment.