_» bei seinen Briefen der Privatklägerin aufgefunden wurde. Die Privatklägerin erwähnte die High Heels schliesslich auch in ihren Briefen und führte in ihren Aussagen detailliert und bildlich aus, dass sie diese High Heels auch für Fotos und im Bett habe anziehen müssen (vgl. Ziff. 10.2.2 hiervor, S. 24). Ferner sind diese High Heels auf den Fotos ersichtlich und stimmen mit der von der Privatklägerin abgegebenen Beschreibung überein. Den Kuss am AM.________ schilderte die Privatklägerin bereits anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme. Der Beschuldigte dagegen verneinte gegenüber der Polizei die Frage, ob sie sich geküsst hätten.