188, Z. 312 u. Z. 317-319). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, dass die Privatklägerin an diesem Nachmittag noch über eine Stunde alleine unterwegs gewesen sei. Sie sei zurückgekommen und habe gesagt, sie habe etwas für sich gekauft habe (pag. 668, Z. 370-373). Seine Aussagen sind widersprüchlich und vermögen nicht zu erklären, warum die Quittung für zwei paar Schuhe der Marken «.________» und «.________» bei seinen Briefen der Privatklägerin aufgefunden wurde.