Die Zeit in Y.________ ist dem Krankenhausaufenthalt und der erneuten Kontaktaufnahme zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zeitlich vorgelagert, weshalb der Beschuldigte nicht erst zu Weihnachten 2013 nach unzähligen Briefen und gegenseitigen Liebesbekundungen gewusst haben kann, dass die Privatklägerin in ihn verliebt gewesen ist. Seine Aussage ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Nicht schlüssig ist auch die Antwort des Beschuldigten, weshalb die Privatklägerin bei ihm habe Übernachten dürfen. Er führte aus, dass sie länger hätten proben wollen [Musik] und sich die Privatklägerin sehr wohl gefühlt habe.