Insofern vermag seine Aussage, wonach er der Privatklägerin ebenfalls Liebesbriefe geschrieben und es damals wohl gar nicht mitbekommen habe, dass sie es wohl anders gemeint habe, als er, nicht zu überzeugen und widerspricht seinen bisherigen Ausführungen. Aus diesem Grund sind auch seine Aussagen, wonach er nach Weihnachten gemerkt habe, dass es die Privatklägerin wohl anders gemeint habe, als er und er um die Weihnachtszeit Angst gehabt habe, dass sie sich in ihn verknallen könnte (pag. 175), nicht stimmig sowie naiv und vermögen die Kammer nicht zu überzeugen. Die Zeit in Y.____