Ferner ergänzte er, dass er sich grundsätzlich schon frage, weshalb sich jemanden in einen so komischen Vogel wie ihn verlieben könne (pag. 173). Damit war der Beschuldigte mit der Thematik des „Verliebt- Seins“ der Privatklägerin durchaus vertraut. Sagte er doch selbst aus, dass sie eine Person sei, die Nähe brauche und suche (pag. 195). Insofern vermag seine Aussage, wonach er der Privatklägerin ebenfalls Liebesbriefe geschrieben und es damals wohl gar nicht mitbekommen habe, dass sie es wohl anders gemeint habe, als er, nicht zu überzeugen und widerspricht seinen bisherigen Ausführungen.