Seine Erklärungsversuche sind wirklichkeitsfremd und wirken konstruiert. Widersprüchlich sind auch seine Aussagen zum „Verliebt-Sein“ der Privatklägerin. Bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme führte er aus, dass ihm die Privatklägerin vorgängig aus dem Heim in Y.________ Liebesbriefe geschickt habe mit Herzchen und so weiter (pag. 195). In der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 2014 bejahte der Beschuldigte aufgrund der Briefe die Frage, ob die Privatklägerin in ihn verliebt gewesen sei. Ferner ergänzte er, dass er sich grundsätzlich schon frage, weshalb sich jemanden in einen so komischen Vogel wie ihn verlieben könne (pag.