28 nicht interessiert sei. Der Beschuldigte macht sich unglaubwürdig, indem er – als wesentlich ältere Person – der Jugendlichen im Schutzalter die „führende Rolle“ in Bezug auf Sexualität zuschiebt. Mit seinen Aussagen legt sich der Beschuldigte eine Version zu Recht, die schlicht nicht nachvollzogen werden kann. Es bestehen zudem keine Hinweise dafür, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt (Oktober 2013) versucht hätte, ihn zu hintergehen und aufs Glatteis zu führen. Seine Erklärungsversuche sind wirklichkeitsfremd und wirken konstruiert.