In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer zum Ergebnis, dass bei solchen Befürchtungen Distanz zur Privatklägerin die einzige logische Konsequenz gewesen wäre. Der Beschuldigte dagegen hielt den Kontakt zur Privatklägerin aufrecht, liess sie bei sich übernachten und schrieb ihr zahlreiche Liebesbriefe. Dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar, wenn ihn die beschriebenen Ängste plagten. Überdies widerspricht sich der Beschuldigte.