Diese Ausführungen bestätigte er sodann anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 664; pag. 925). Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, wonach er Angst vor falschen Anschuldigungen gehabt habe sowie unter Druck gestanden sei und er deshalb den Kontakt aufrecht hielt und der Privatklägerin gar Liebesbriefe schrieb, sind im Kontext seiner Handlungen wirklichkeitsfremd. Diesen Vorfall erwähnte der Beschuldigte sodann erstmals gegenüber der Staatsanwaltschaft. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer zum Ergebnis, dass bei solchen Befürchtungen Distanz zur Privatklägerin die einzige logische Konsequenz gewesen wäre.