Erstmals gegenüber der Staatsanwaltschaft ergänzte er, dass die Privatklägerin ihm gesagt habe, dass sie niemandem etwas sagen würde, wenn sie sexuellen Kontakt hätten. Wenn sie jedoch keinen sexuellen Kontakt hätten, so würde sie einfach sagen, dass sie miteinander geschlafen hätten (pag. 197.4). Diese Ausführungen bestätigte er sodann anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag.