Seine Aussagen sind in Anbetracht der objektiven Beweismittel (insb. der Briefe) und der in diesem Punkt glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, in sich widersprüchlich und deshalb unglaubhaft. Im Verlauf der ersten polizeilichen Einvernahme entsteht weiter der Eindruck, dass der Beschuldigte sich zu entlasten versuchte, indem er die Verantwortung der Privatklägerin zuschob. So führte er bspw. aus, dass sie ihm bereits vorgängig aus dem Heim in Y.________ Liebesbriefe zugesandt habe oder dass sie angeblich bereits in Y.________ versucht habe, mit einem 40-jährigen Mann anzubändeln. Ferner habe der Leiter der J.___