Immerhin ging es um eine jugendliche Bewohnerin, welche ihre Freizeit beim Beschuldigten verbringen und bei ihm übernachten sollte. Es bestand damit kein Interesse an platonischen Beziehungen. Dies musste auch dem Beschuldigten klar gewesen sein. Der Beschuldigte wusste, dass sich die Behörden lediglich dafür interessierten, ob zwischen ihm und der Privatklägerin eine sexuelle Beziehung hätte entstehen können. Seine Aussagen sind in Anbetracht der objektiven Beweismittel (insb. der Briefe) und der in diesem Punkt glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, in sich widersprüchlich und deshalb unglaubhaft.