Seine Aussagen sind widersprüchlich und unglaubhaft. Gegenüber der Vormündin/Beiständin und der Privatklägerin gab der Beschuldigte an, in einer Beziehung zu leben und deshalb nicht an einer Beziehung mit der Privatklägerin interessiert zu sein. Es ist offensichtlich, dass der Inhalt der Gespräche zwischen ihm, der Vormündin/Beiständin und der Privatklägerin nicht die Frage gewesen sein konnte, ob er eine platonische Beziehung führte. Es ging einzig und allein darum, seinen effektiven Beziehungsstatus abzuklären. Immerhin ging es um eine jugendliche Bewohnerin, welche ihre Freizeit beim Beschuldigten verbringen und bei ihm übernachten sollte.