Sodann verneinte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Frage, ob er zu dieser Zeit [Oktober 2013 bis Januar 2014] eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt habe (pag. 665). Auf Vorhalt des bereits erwähnten Berichts der Vormündin/Beiständin, wonach er angegeben habe, dass er in einer Beziehung leben würde, antwortete der Beschuldigte schliesslich, dass er eine sehr enge platonische Beziehung zu E.________ geführt habe. Das habe ihm damals genügt. Er habe keine sexuelle Beziehung zu jemandem in dieser Zeit gewollt (pag. 665). Seine Aussagen sind widersprüchlich und unglaubhaft.