Einem Bericht der Vormündin/Beiständin vom 22. bzw. 23. April 2014 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin klar erklärt habe, dass er in einer Beziehung lebe und kein Interesse an einer Beziehung habe. Vor den Weihnachtsferien habe er nochmals erklärt, dass er nicht an einer Beziehung interessiert sei (pag. 314, Rückseite; pag. 315). Der Inhalt dieses Gesprächs mutet merkwürdig an. Da es sich beim Beschuldigten um eine Betreuungs- und schliesslich Bezugsperson der Privatklägerin handelte, hätte sich die Frage, ob er eine Beziehung zur Privatklägerin gewollt habe oder nicht, gar nicht erst stellen dürfen. Seine Ausführungen machen ihn unglaubwürdig.