26 dass ihm dessen Umschreibung schwer fiel. Seine Aussagen sind ausweichend und flach. In seiner ersten polizeilichen Einvernahme auf das Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin angesprochen, führte er – anstatt das Verhältnis zu beschreiben – zudem aus, dass er, die Vormündin/Beiständin und die Privatklägerin an einem Tisch gesessen seien, um der Privatklägerin klar zu machen, dass zwischen ihnen keine Beziehung entstehen würde (pag.