Diese Ausführungen vermögen aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Es fällt auf, dass der Beschuldigte, angesprochen auf das genaue Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin, bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme eine Abwehrhaltung einnahm. Er unterliess es, das Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin zu beschreiben. Auf erneutes Nachfragen antwortete er, dass sie definitiv keine Beziehung zusammen gehabt hätten. Er habe sie höchstens zur Begrüssung umarmt, wie er es auch bei anderen Freunden tue. Weiter führte er aus, dass die Privatklägerin eine Person sei, die Nähe brauche oder sogar suche. Sie habe sich auch ab und zu bei ihm «eingehängt».