197.4; pag. 662; pag. 924) und es lediglich platonische Schwingungen zwischen ihnen gegeben habe (pag. 173). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, dass er der Privatklägerin gesagt habe, dass Freundschaften auf der seelischen Ebene sehr schön sein können. Er habe ihr gesagt, dass dies alles sei, was er anbieten könne (pag. 925). Diese Ausführungen vermögen aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Es fällt auf, dass der Beschuldigte, angesprochen auf das genaue Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin, bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme eine Abwehrhaltung einnahm.